Satzung

Turn- und Spielverein 1900 e.V. Wegberg

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
  1. Der am 19. September 1900 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Spielverein 1900 e.V. Wegberg.
  2. Er hat seinen Sitz in Wegberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach unter der Nr. 3984 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Turnens, des Sportes, des Spiels sowie des Wanderns und des geselligen Verkehrs mit dem Ziel der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
  2. Vor allem soll der Jugend eine besonders sorgfältige Erziehung zuteil werden.
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4 Verbandsmitgliedschaften
  1. Der Verein ist Mitglied
    a) imKreissportbundHeinsberge.V.
    b) Stadtsportverband Wegberg e.V. und
    c) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vor- stand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen. Hierüber ist jedoch zunächst im Gesamtvorstand zu beraten.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden der Mitglieder, die sie vertreten, aufzukommen.
  4. Bei Bedenken entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss über die Aufnahme. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahme- bestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§6 Arten der Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie werden per Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§7      Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
    • durch Tod;
    • durch Auflösung des Vereins;
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§8 Ausschluss aus dem Verein
  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss berät der Gesamtvorstand auf Antrag. Eine abschließende Entscheidung fällt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die dem Ausschluss folgende Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages ergeben sich die Rechte gemäß §6.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge berät der Gesamtvorstand. Die endgültige Höhe bestimmt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen berät der Gesamtvorstand. Eine abschließende Entscheidung fällt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift des Namens etc. mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  9. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder – pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. Hierüber ist jedoch zunächst im Gesamtvorstand zu beraten.
§10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§11 Ordnungsgewalt des Vereins
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.
§12    Die Vereinsorgane
  1. Organe des Vereins sind:
    •  die Mitgliederversammlung;
    •  der geschäftsführende Vorstand;
    •  der Gesamtvorstand;
    •  die Jugendversammlung.
§13    Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstan- den sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
 §14    Die ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, jeweils in der ersten Jahreshälfte statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Alle Mitglieder werden durch Aushang der Einladung in den vereinseigenen Schaukästen und in den vom Verein genutzten Sporthallen sowie durch Mitteilungen in den Übungsstunden und durch Bekanntgabe auf der Vereins-Webseite informiert. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung / Aushang. Die Tagesordnung wird im Gesamtvorstand beraten und durch den geschäftsführenden Vorstand per Beschluss festgesetzt. Sie wird zusammen mit der Einladung bekanntgegeben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10.  Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist in geeigneter Weise bekannt zu geben (siehe Abs. 3). Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§15    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    a)   Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes;
    b)   Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
    c)   Entlastung der nach dieser Satzung gewählten Vorstandsmitglieder;
    d)   Wahl und Abberufung der Mitglieder der nach dieser Satzung zu wählenden Vorstandsmitglieder;
    e)   Wahl der Kassenprüfer;
    f)    Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
    g)   Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
    h)   Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
 §16    Die außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.
 §17    Der geschäftsführende Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    •  dem Vorsitzenden;
    •  dem stellvertretenden Vorsitzenden Vereinsorganisation;
    •  dem stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen;
    •  dem stellvertretenden Vorsitzenden Vereinsgeschäfte;
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  3. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  4. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Der geschäftsführenden Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  6. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt.
  9. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  10. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§18    Der Gesamtvorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    •  den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
    •  dem Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit,
    •  dem Sportwart,
    •  dem Mitgliedsverwalter,
    •  dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses,
    •  den Abteilungsleitern,
    •  dem / den Ehrenvorsitzenden
  2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind neben der in der restlichen Satzung aufgeführten Aufgaben insbesondere:
    •  Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
    •  Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  4. Der Gesamtvorstand trifft mindestens dreimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen.
  5. Die zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes werden nach folgendem Turnus gewählt: In den geraden Jahreszahlen:
    •  der Vorsitzenden
    •  der stellvertretender Vorsitzender Finanzen
    •  der Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit
    •  der Mitgliedsverwalter
    In den ungeraden Jahreszahlen:
    •  der stellvertretender Vorsitzender Vereinsorganisation
    •  der stellvertretender Vorsitzender Vereinsgeschäfte
    •  der Sportwart
 §19    Abteilungen
  1. Über die Gründung von Abteilungen berät der Gesamtvorstand. Eine abschließende Entscheidung fällt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Abteilungsleiter. In den jeweiligen Wahljahren hat die Wahl bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 14), spätestens jedoch bis Ende März des Jahres zu erfolgen. Die Amtszeit beginnt mit der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
  3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
§20    Vereinsjugend
  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
  3. Die Vereinsjugend wird von dem Vereinsjugendausschuss geleitet.
  4. Der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
  5. Das Nähere regelt die Kinder- und Jugendordnung, die von der Kinder- und Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Kinder- und Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§21    Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, sowie einen Ersatzkassenprüfer. Diese Wahlen haben in folgenden Turnus zu erfolgen:
    •  In den geraden Jahreszahlen werden ein Kassenprüfer sowie der Ersatzkassenprüfer gewählt.
    •  In den ungeraden Jahren wird ein Kassenprüfer gewählt
    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
    Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre.
  2. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
 §22    Vereinsordnungen
  1. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen. Hierüber ist jedoch zunächst im Gesamtvorstand zu beraten
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§23    Haftung des Vereins
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die „pauschale Aufwandsent- schädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis“ (Ehrenamtspauschale) in der jeweils gültigen Fassung im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§24    Datenschutz im Verein
  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a)   Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b)   Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c)   Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern we- der deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d)   Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§25    Auflösung / Fusion
  1. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. An dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 70 % der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportverband Wegberg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§26    Gültigkeit dieser Satzung
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.05.2014 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.